Denkmalschutzgesetze

Eine weltweite Sammlung von Denkmalschutzgesetzen bietet die UNESCO Database of National Cultural Heritage Laws. Die deutschen Denkmalschutzgesetze sind dort bislang allerdings nicht verzeichnet.

Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer sind inzwischen zumeist in aktuellen Versionen im Internet zugänglich.
Eine Zusammenstellung von Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer findet sich auf der Internetpräsenz des Verbands der Landesarchäologen. Im Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland gibt es darüber hinaus eine eigene Kommission „Illegale Archäologie“, deren Arbeit (unter anderem eine Tagung zum Thema „Wer stiehlt unsere Vergangenheit?“ Archäologische Quellen zwischen öffentlichem Interesse und privater Verwertung) auch aus numismatischer Sicht von großem Interesse ist. Numismatiker waren im Vortragsprogramm der Tagung allerdings nicht vertreten.

Bei den folgenden Angaben handelt es sich um Auszüge aus den jeweils angegebenen Quellen, die im Zusammenhang mit Münzfunden von Relevanz sind. Für genauere Angaben ist auf die vollständigen Gesetzestexte zurückzugreifen, da dort im Einzelfall ausführlichere Regelungen zu finden sind. Außerdem sollte dort die Aktualität der Textauszüge überprüft werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Literatur:

Ralf Fischer zu Cramburg: Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Historische Hilfswissenschaften 6), Höhr-Grenzhausen 2001.

(Vgl. dazu die Rezension von Klaus Graf unter http://www.vl-museen.de/ lit-rez/graf02-1.htm).

 

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung vom 6. Dezember 1983, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004

Baden-Württemberg

Quelle: http://www.denkmalpflege-bw.de/fileadmin/media/geschichte_auftrag_struktur/ denkmalpflege_in_bw/ gesetzliche_grundlagen/dschg_bw.pdf (27.09.2009)

Schatzsuche: §21 Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung.

Fundmeldung: §20 (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der höheren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.

Fundsicherung: §20 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.

Fundverbleib: §20 (2) Die höhere Denkmalschutzbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

§23 [Schatzregal] Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Zuwiderhandlung/Strafen: §27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 2. den ihn nach §16, §20 Abs. 1 treffenden Pflichten zuwiderhandelt […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000, in besonders schweren Fällen bis zu 500.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler, zuletzt geändert am 24. Juli 2003

Bayern

 Quelle: http://www.blfd.bayern.de/ blfd/content/pdfs/dsg.pdf (08.05.2006)

Schatzsuche: Art. 7 (1) 1 Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.

Fundmeldung: Art. 8 (1) 1 Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2 Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. 3 Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4 Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Fundsicherung: Art. 8 (2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare Besitzer eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden, können verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden.

Fundverbleib: Art. 8 (5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.

Art. 9 Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.

Zuwiderhandlung/Strafen: Art. 15 (4) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005

Berlin

 Quelle: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/ gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf (08.05.2006)

Schatzsuche: §3 (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, dass die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.

Fundmeldung: §3 (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet.

Fundsicherung: §3 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

Fundverbleib: §3 (1) Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet.

§3 (2) (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.

Zuwiderhandlung/Strafen: §19 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals die Arbeiten an der Fundstelle nicht sofort einstellt oder die Entdeckung der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier Werktagen nach Abgabe der Anzeige nicht in unverändertem Zustand belässt, sofern die oberste Denkmalschutzbehörde der Fortsetzung der Arbeit nicht zugestimmt hat,

3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der zuständigen Denkmalbehörde nach Bodendenkmalen gräbt, […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004

Brandenburg

Quelle: http://www.brandenburg.de/media/ 1492/Denkmalschutz.pdf (08.05.2006)

Schatzsuche: §10 (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht.

Fundmeldung: §11 (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

Fundsicherung: §11 (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen.

Fundverbleib: §11 (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

§12 (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.

(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.

Zuwiderhandlung/Strafen: §26 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]

2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

3. eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

4. eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Denkmalschutzgesetz Bremen vom 27. Mai 1975, geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1989, geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001

Bremen

Quelle: http://www.bremen.de/sixcms/ detail.php?id=1603370 (08.05.2006)

Schatzsuche: §16 (1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt, bedarf hierfür der Genehmigung des Landesarchäologen. Wer ohne Genehmigung gräbt, hat auf Anforderung des Landesarchäologen unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung des Landesarchäologen den früheren Zustand wiederherzustellen.

Fundmeldung: §15 (1) Wer ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.

(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie dem Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die übrigen.

Fundsicherung: §15 (3) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Kosten geschehen kann oder die zuständige Denkmalfachbehörde sich bereit erklärt, hierfür Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung.

Fundverbleib: §18 (1) Die zuständige Denkmalfachbehörde kann verlangen, dass ein gefundenes bewegliches Kulturdenkmal vorübergehend zum Zwecke der wissenschaftlichen Erfassung und Erforschung zugänglich gemacht oder an sie ausgehändigt wird.

(2) Die vorübergehende Ablieferung nach Absatz 1 kann außerdem verlangt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand verloren geht. Ist der Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablieferung in das Eigentum des Landes oder einer Stadtgemeinde übergegangen, so ist der Gegenstand zurückzugeben.

§19 (1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

(2) Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die entdeckte Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in die Denkmalliste erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Ist das Eigentum des Landes erloschen, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.

Zuwiderhandlung/Strafen: §23 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;[…]

4. entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen Bodenfund nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 15 Abs. 3 den Bodenfund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 1 mit Ausnahme der Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 können mit einem Bußgeld bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Bußgeld bis zu 250 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 beziehen, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973, geändert am 12. März 1984, neu gefasst am 25. Juni 1997, zuletzt geändert am 18. Juli 2001

Hamburg

Quelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/ Aktuell/behoerden/kulturbehoerde/zz-stammdaten/ladbare-dateien/denkmalschutz/ denkmalschutzgesetz,property=source.pdf (08.05.2006)

Schatzsuche: §15 (1) Wer archäologische Gegenstände ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann insbesondere an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder Spuren geknüpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, bei denen festgestellt wurde, dass sie im Boden archäologische Gegenstände enthalten, ändern will, sofern die Änderung der Bodennutzung die archäologischen Gegenstände beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte, denen bekannt ist, dass die Grundstücke in diesem Sinne archäologische Gegenstände enthalten, haben die beabsichtigte Änderung der Bodennutzung der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 19 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung archäologischer Gegenstände zwar nicht bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass solche Gegenstände bei Gelegenheit von Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden.

Fundmeldung: §18 (1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte archäologische Gegenstände handeln kann, so haben der Finder und der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

Fundsicherung: §15 (4) Liegt kein Fall des § 15 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von dreimal 24 Stunden – Sonnabende, Sonn- und Feiertrage nicht gerechnet – nach
Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn,

1. die zuständige Behörde genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,

2. die vorliegenden und die noch zu erwartenden Funde werden nicht gefährdet oder

3. es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten.

Fundverbleib: §15 (3) Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummern 3 und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene Fundprämie zu gewähren.

Zuwiderhandlung/Strafen: §28 (1) Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde […]

3. im Falle des § 15 Absatz 1 Ausgrabungen oder unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt, […]

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler vom 23. September 1974 in der Fassung vom 5. September 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001

Hessen

Quelle: http://www.hessenrecht.hessen.de/ gesetze/7_Kultus/76-4-denkmalg/denkmalg.html (08.05.2006)

Literatur: Das Hessische Landesamt für Geschichtliche Landeskunde bietet auf einer Internetseite umfassende weiterführende Informationen zu Münzfunden an, siehe http://www.hlgl.de/numismatik_ inhalt.html#NumMuenzf.

Schatzsuche: § 21 Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Fundmeldung: §20 (1) Wer Bodendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.

Fundsicherung: § 20 (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

Fundverbleib: § 24 (1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn
1. seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Abs. 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
2. der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

Zuwiderhandlung/Strafen: §27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 16, § 21 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt; […]

5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;

6. entgegen § 20 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand läßt;

7. den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 20 Abs. 4 zuwiderhandelt

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Oktober 2005

Mecklenburg-Vorpommern

Quelle: http://www.denkmalpflege-mv.de/denkmalrecht/denkmalschutzgesetz.html (08.05.2006)

Schatzsuche: §12 Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten, mit dem
Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der
obersten Denkmalschutzbehörde.

Fundmeldung: §11 (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht für

– den Entdecker,

– den Leiter der Arbeiten,

– den Grundeigentümer,

– zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen.

(2) Die Anzeige hat gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverzüglich an das fachlich zuständige Landesamt weiter.

Fundsicherung: §11 (3) Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.

Fundverbleib: §11 (4) Das fachlich zuständige Landesamt, die unteren Denkmalschutzbehörden mit Genehmigung des Landesamtes sowie deren Beauftragte sind berechtigt, das Denkmal zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Denkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das fachlich zuständige Landesamt kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner wissenschaftlichen Erforschung erforderlich ist.

§13 [Schatzregal] Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Zuwiderhandlung/Strafen: §26 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine nach § 8 oder § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

2. Maßnahmen, die nach § 7 Abs. 1 und § 12 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt,

3. entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Abs. 3 in unverändertem Zustand erhält, […]

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 150 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1 500 000 Euro festgesetzt werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004

Niedersachsen

Quelle: http://www.lexonline.info/lexonline2/ live/voris/index_0.php?lid=70& id=172542&ev=P0&ev_counter=1 (08.05.2006)

Schatzsuche: §12 (1) Wer nach Kulturdenkmalen graben oder Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.

Fundmeldung: §14 (1) Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege ( § 22 ) anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.

Fundsicherung: §14 (2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

(3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen. […]

Fundverbleib: §15 Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle befristet zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.

§18 [Schatzregal] Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.

Zuwiderhandlungen/Strafen: §34 (1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.

§35 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine nach § 11 oder § 14 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

2. Maßnahmen, die nach § 10 Abs. 1 , § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

3. Auflagen nach § 10 Abs. 3 , § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,

4. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

(4) Es können eingezogen werden:

1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,

2. Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 1 , § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 259 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005

Nordrhein-Westfalen

Quelle: http://sgv.im.nrw.de/lmi/ owa/pl_text_ anzeigen?v_id= 5720031106092634017 (08.05.2006)

Literatur: http://www.aid-magazin.de/2005/1/brennpkt.php (08.05.2006)

Schatzsuche: §13 (1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.

Fundmeldung: §15 (1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.

(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.

Fundsicherung: §16 (1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit

a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) oder

b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).

Fundverbleib: §16 (4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.

§17 (1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.

(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

a) seit dem Zugang der Anzeige (§ 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder

b) der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.

(5) Über den Antrag auf Ablieferung entscheidet der Regierungspräsident.

(6) Wird das Ablieferungsbegehren von mehreren gestellt, so bestimmt die Oberste Denkmalbehörde nach Anhörung des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) und des Regierungspräsidenten den an erster Stelle Erwerbsberechtigten und die Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten an seine Stelle treten. Sie hat dabei auf die örtliche Bedeutung des Bodendenkmals, das Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen und denkmalpflegerischen Einrichtungen Rücksicht zu nehmen.

Durchführung der Ablieferung: §18 (1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung ist das Bodendenkmal abzuliefern. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Regierungspräsident hat die zur Durchführung der Ablieferung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 17 Abs. 5 erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem Bodendenkmal.

Zuwiderhandlung/Strafen: §41 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchgeführt oder durchführen läßt,

3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert läßt, […]

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23. März 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005

Rheinland-Pfalz

Quelle: http://rlp.juris.de/ rlp/DSchPflG_RP_rahmen.htm (08.05.2006)

Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 festgestellt, daß eine Regelung im Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/ entscheidungen/frames/ ls19990302_1BVL000791).

Begriffsdefinition: §16 Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.

Schatzsuche: §21 (1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

Fundmeldung: §17 (1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.

(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

Fundsicherung: §18 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mußten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, daß sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fundverbleib: §19 (1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§19a [Schatzregal] Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. § 20 findet keine Anwendung.

§20 (1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.

(3) Der Fund ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere Körperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 maßgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

(4) Die Körperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese können innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die Übereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die Körperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die Übereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entschädigung und der angemessenen Aufwendungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu übereignen.

(5) Die Entschädigung besteht in Geld. Sie bemißt sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht über die Höhe der Entschädigung nach Satz 1, setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Festsetzung der Entschädigung bedarf der Schriftform. Die Entschädigung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.

Zuwiderhandlung/Strafen: §33 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]

10. entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,

11. entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,

12. entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, durchführt,

13. entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu eine Million Euro geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Saarländisches Denkmalschutzgesetz vom 19. Mai 2004

Saarland

Quelle: http://www.denkmal.saarland.de/ medien/inhalt/Gesetz_1554_SDschG-neu_Text.pdf (08.05.2006)

Schatzsuche: §10 (1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

Fundmeldung: §12 (1) Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeindeverwaltung oder einer oder einem Denkmalbeauftragten erfolgen, welche die Anzeige unverzüglich an die Landesdenkmalbehörde weiterzuleiten haben. Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen.

Fundsicherung: §12 (2) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht die Denkmalbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und die Landesdenkmalbehörde hierfür keinen Ersatz leisten will.

Fundverbleib: §12 (3) Die Landesdenkmalbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§13 (1) Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtern oder dieser der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Stadtverband, dann auf die Gemeinde über. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

(2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn

1. seit dem Bekanntwerden oder der Fundanzeige drei Monate verstrichen sind und keine der berechtigten Körperschaften sich innerhalb dieser Frist den Ablieferungsanspruch vorbehalten hat,

2. ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.

(3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Landesdenkmalbehörde.

(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Landesdenkmalbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Umwelt als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.

§ 14 [Schatzregal] Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.

Zuwiderhandlung/Strafen: §20 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]

2. eine gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt, […]

5. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 12 Abs. 2 unverändert lässt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 bis 3 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(4) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden. […]

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen vom 3. März 1993

Sachsen

Quelle: http://www.archsax.sachsen.de/Themenportal/335.htm, Kurzfassung unter http://www.archsax.sachsen.de/Themenportal/26.htm (08.05.2006)

Schatzsuche: §14 (1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

1. Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will,

2. die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, ändern will. § 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend.

(2) Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.

Fundmeldung: §20 (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz mitzuteilen.

Fundsicherung: §20 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.

Fundverbleib: §20 (4) Die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

§25 [Schatzregal] (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen un d sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz zu melden und zu übergeben.

(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.

Zuwiderhandlung/Strafen: §35 (1) Wer […] 2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.

§36 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 2. den ihn nach §§ 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden Pflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 250 000 DM, in besonders schweren Fällen bis zu 1 000 000 DM geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können eingezogen werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991, zuletzt geändert durch Art. 7 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004

Sachsen-Anhalt

Quelle: http://www.denkmalpflege-in-sachsen-anhalt.de/DSchG.html (08.05.2006)

Schatzsuche: §14 (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden.

Fundmeldung: §9 (3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen findet, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (archäologische und bauarchäologische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Fundsicherung: §9 (3) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen. Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.

Fundverbleib: §13 Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu überlassen.

§12 (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.

(2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:

1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

2. Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, daß sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.

3. Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1 maßgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

4. Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu informieren. Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist auszugleichen.

5. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des beweglichen Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des beweglichen Kulturdenkmals durch das zuständige Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest. Geht das Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld geleistet werden.

Zuwiderhandlung/Strafen: §22 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nicht im unveränderten Zustand belässt;

2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;

3. entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überlässt;[…]

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale vom 31. März 1996 in der Fassung vom 21. November 1996, zuletzt geändert am 16. Dezember 2002

Schleswig-Holstein

Quelle: http://landesregierung.schleswig-holstein.de/ coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/ StK/X__Landesamt_20f_C3_BCr_20Denkmalpflege/ Information/7__Recht/LfD__DSchG,property=pdf.pdf, Durchführungsvorschriften unter http://landesregierung.schleswig-holstein.de/ coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/ StK/X__Landesamt_20f_C3 _BCr_20Denkmalpflege/ Information/PDF/LfD__DSchGDV,property=pdf.pdf (08.05.2006)

Schatzsuche: §19 (1) Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht,
insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte, bedarf der Genehmigung der
oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum
Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. […]

Fundmeldung: §15 (1) Wer in oder auf einem Grundstück, in oder auf dem Grund eines Gewässers Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.

(2) Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

Fundsicherung: §15 (3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Fundverbleib: §16 Ein gefundenes (§ 15) oder ausgegrabenes (§ 19) bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbehörde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuhändigen.

§17 (1) Das Land, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet ein bewegliches Kulturdenkmal gefunden ist, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung zu verlangen. Bei Funden im Gebiet der Hansestadt Lübeck steht dieses Recht der Hansestadt Lübeck, wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch macht, dem Land zu.

(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, daß der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der Denkmalpflege verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

1. seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn die Erwerbsberechtigten (Absatz 1) innerhalb der Frist gegenüber den Eigentümerinnen oder Eigentümern sich das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten haben,

2. die Eigentümerinnen oder Eigentümer den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Kulturdenkmals, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und die Erwerbsberechtigten das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen haben.

(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

§21 [Schatzregal] (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.

(2) § 17 findet keine Anwendung.

Zuwiderhandlung/Strafen: §24 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1), […]

3. der Mitteilungspflicht der §§ 10, 15 Abs. 1 und 2 und den Pflichten des § 13 zuwiderhandelt, […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche
Mark, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden. […]

Zur Bundesländer-Auswahl

 

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale

Thüringen

Quelle: http://www.thueringen.de/ de/tkm/kunstkultur/denkmalpflege/ denkmalschutzgesetz/index.html (08.05.2006)

Schatzsuche: §18 Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Archäologie. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Fundmeldung: §16 (1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der zuständigen Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die Übrigen.

Fundsicherung: §16 (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zulässt.

Fundverbleib: §16 (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§17 Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

Zuwiderhandlung/Strafen: §29 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;[…]

6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;

7. entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt;

8. den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;[…]

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. […]

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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