{"id":174,"date":"2009-09-27T14:57:20","date_gmt":"2009-09-27T12:57:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/?p=174"},"modified":"2011-03-10T22:54:35","modified_gmt":"2011-03-10T20:54:35","slug":"denkmalschutzgesetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/","title":{"rendered":"De tyska delstaternas olika fornminneslag"},"content":{"rendered":"<p class=\"qtranxs-available-languages-message qtranxs-available-languages-message-se\">Tyv\u00e4rr \u00e4r denna artikel enbart tillg\u00e4nglig p\u00e5 <a href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/174\" class=\"qtranxs-available-language-link qtranxs-available-language-link-de\" title=\"Deutsch\">Tyska<\/a>.<\/p><p>Eine weltweite Sammlung von Denkmalschutzgesetzen bietet die <a href=\"http:\/\/www.unesco.org\/culture\/natlaws\/\" target=\"_blank\">UNESCO Database of National Cultural Heritage Laws<\/a>. Die deutschen Denkmalschutzgesetze sind dort bislang allerdings nicht verzeichnet.<!--more--><\/p>\n<p>Die Denkmalschutzgesetze der Bundesl\u00e4nder sind inzwischen zumeist in aktuellen Versionen im Internet zug\u00e4nglich.<br \/>\nEine Zusammenstellung von <a title=\"Denkmalschutzgesetze der Bundesl\u00e4nder\" href=\"http:\/\/www.landesarchaeologen.de\/denkmalschutzgesetze\/\" target=\"_blank\">Denkmalschutzgesetzen der Bundesl\u00e4nder<\/a> findet sich auf der Internetpr\u00e4senz des Verbands der Landesarch\u00e4ologen. Im Verband der Landesarch\u00e4ologen in der Bundesrepublik Deutschland gibt es dar\u00fcber hinaus eine eigene <a title=\"Kommission &quot;Illegale Arch\u00e4ologie&quot;\" href=\"http:\/\/www.landesarchaeologen.de\/verband\/kommissionen\/illegale-archaeologie\/\" target=\"_blank\">Kommission \u201eIllegale Arch\u00e4ologie\u201c<\/a>, deren Arbeit (unter anderem eine Tagung zum Thema <a href=\"http:\/\/www.landesarchaeologen.de\/fileadmin\/Dokumente\/Dokumente_Kommissionen\/Dokumente_Illegale-Archaeologie\/Auszug_Koll05_Hassmann_mit_Ablaufplan.pdf\" target=\"_blank\">\u201eWer stiehlt unsere Vergangenheit?\u201c Arch\u00e4ologische Quellen zwischen \u00f6ffentlichem Interesse und privater Verwertung<\/a>) auch aus numismatischer Sicht von gro\u00dfem Interesse ist. Numismatiker waren im Vortragsprogramm der Tagung allerdings nicht vertreten.<\/p>\n<p>Bei den folgenden Angaben handelt es sich um Ausz\u00fcge aus den jeweils angegebenen Quellen, die im Zusammenhang mit M\u00fcnzfunden von Relevanz sind. F\u00fcr genauere Angaben ist auf die vollst\u00e4ndigen Gesetzestexte zur\u00fcckzugreifen, da dort im Einzelfall ausf\u00fchrlichere Regelungen zu finden sind. Au\u00dferdem sollte dort die Aktualit\u00e4t der Textausz\u00fcge \u00fcberpr\u00fcft werden. <strong>Alle Angaben sind ohne Gew\u00e4hr.<\/strong><\/p>\n<p><em>Literatur:<\/em><\/p>\n<p>Ralf Fischer zu Cramburg: Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten (Ver\u00f6ffentlichungen der Gesellschaft f\u00fcr Historische Hilfswissenschaften 6), H\u00f6hr-Grenzhausen 2001.<\/p>\n<p>(Vgl. dazu die Rezension von Klaus Graf unter <a href=\"http:\/\/www.vl-museen.de\/lit-rez\/graf02-1.htm\" target=\"_blank\">http:\/\/www.vl-museen.de\/ lit-rez\/graf02-1.htm<\/a>).<\/p>\n<ul><a name=\"liste\"><\/a><\/p>\n<li><a href=\"#baden-wuerttemberg\">Baden-W\u00fcrttemberg<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#bayern\">Bayern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#berlin\">Berlin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#brandenburg\">Brandenburg<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#bremen\">Bremen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#hamburg\">Hamburg<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#hessen\">Hessen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#mecklenburg-vorpommern\">Mecklenburg-Vorpommern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#niedersachsen\">Niedersachsen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#nordrhein-westfalen\">Nordrhein-Westfalen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rheinland-pfalz\">Rheinland-Pfalz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#saarland\">Saarland<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#sachsen\">Sachsen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#sachsen-anhalt\">Sachsen-Anhalt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#schleswig-holstein\">Schleswig-Holstein<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#thueringen\">Th\u00fcringen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"baden-wuerttemberg\"><\/a><strong>Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung vom 6. Dezember 1983, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Geb\u00fchrenrechts vom 14. Dezember 2004<\/strong><\/p>\n<h4>Baden-W\u00fcrttemberg<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0<a href=\"http:\/\/www.denkmalpflege-bw.de\/fileadmin\/media\/geschichte_auftrag_struktur\/denkmalpflege_in_bw\/gesetzliche_grundlagen\/dschg_bw.pdf\">http:\/\/www.denkmalpflege-bw.de\/fileadmin\/media\/geschichte_auftrag_struktur\/ denkmalpflege_in_bw\/ gesetzliche_grundlagen\/dschg_bw.pdf<\/a> (27.09.2009)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a721 Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bed\u00fcrfen der Genehmigung.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a720 (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, k\u00fcnstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gr\u00fcnden ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, hat dies unverz\u00fcglich einer Denkmalschutzbeh\u00f6rde oder der Gemeinde anzuzeigen. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverz\u00fcglich der h\u00f6heren Denkmalschutzbeh\u00f6rde mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a720 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbeh\u00f6rde mit einer Verk\u00fcrzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbeh\u00f6rde es ablehnt, hierf\u00fcr Ersatz zu leisten.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a720 (2) Die h\u00f6here Denkmalschutzbeh\u00f6rde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p>\u00a723 [Schatzregal] Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a727 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig [&#8230;] 2. den ihn nach \u00a716, \u00a720 Abs. 1 treffenden Pflichten zuwiderhandelt [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 100.000, in besonders schweren F\u00e4llen bis zu 500.000 Deutsche Mark geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezieht, k\u00f6nnen eingezogen werden.<\/p>\n<p>(4) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a736 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"bayern\"><\/a><strong>Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkm\u00e4ler, zuletzt ge\u00e4ndert am 24. Juli 2003<\/strong><\/p>\n<h4>Bayern<\/h4>\n<p>\u00a0<strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.blfd.bayern.de\/blfd\/content\/pdfs\/dsg.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/www.blfd.bayern.de\/ blfd\/content\/pdfs\/dsg.pdf<\/a>\u00a0(08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> Art. 7 (1) 1 Wer auf einem Grundst\u00fcck nach Bodendenkm\u00e4lern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundst\u00fcck vornehmen will, obwohl er wei\u00df oder vermutet oder den Umst\u00e4nden nach annehmen mu\u00df, da\u00df sich dort Bodendenkm\u00e4ler befinden, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> Art. 8 (1) 1 Wer Bodendenkm\u00e4ler auffindet, ist verpflichtet, dies unverz\u00fcglich der Unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde oder dem Landesamt f\u00fcr Denkmalpflege anzuzeigen. 2 Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigent\u00fcmer und der Besitzer des Grundst\u00fccks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund gef\u00fchrt haben. 3 Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die \u00fcbrigen. 4 Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund gef\u00fchrt haben, auf Grund eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> Art. 8 (2) Die aufgefundenen Gegenst\u00e4nde und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unver\u00e4ndert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbeh\u00f6rde die Gegenst\u00e4nde vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (4) Eigent\u00fcmer, dinglich Verf\u00fcgungsberechtigte und unmittelbare Besitzer eines Grundst\u00fccks, auf dem Bodendenkm\u00e4ler gefunden werden, k\u00f6nnen verpflichtet werden, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur sachgem\u00e4\u00dfen Bergung des Fundgegenstands sowie zur Kl\u00e4rung der Fundumst\u00e4nde und zur Sicherung weiterer auf dem Grundst\u00fcck vorhandener Bodendenkm\u00e4ler zu dulden.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> Art. 8 (5) Aufgefundene Gegenst\u00e4nde sind dem Landesamt f\u00fcr Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich zur Aufbewahrung zu \u00fcbergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.<\/p>\n<p>Art. 9 Der Eigent\u00fcmer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verf\u00fcgungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer k\u00f6nnen verpflichtet werden, dieses dem Landesamt f\u00fcr Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> Art. 15 (4) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkm\u00e4ler oder eingetragene bewegliche Denkm\u00e4ler vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt, ist unabh\u00e4ngig von der Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"berlin\"><\/a><strong>Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005<\/strong><\/p>\n<h4>Berlin<\/h4>\n<p>\u00a0<strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.stadtentwicklung.berlin.de\/service\/gesetzestexte\/de\/download\/dschg_bln.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/www.stadtentwicklung.berlin.de\/service\/ gesetzestexte\/de\/download\/dschg_bln.pdf<\/a>\u00a0(08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a73 (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zust\u00e4ndigen Denkmalbeh\u00f6rde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gew\u00e4hr daf\u00fcr gegeben ist, dass die Durchf\u00fchrung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a73 (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverz\u00fcglich der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker und der Verf\u00fcgungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchf\u00fchrung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a73 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbeh\u00f6rde kann diese Frist angemessen verl\u00e4ngern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur \u00fcberschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a73 (1) Die zust\u00e4ndige Denkmalbeh\u00f6rde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grunds\u00e4tzlich jedoch nicht l\u00e4nger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet.<\/p>\n<p>\u00a73 (2) (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a719 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals die Arbeiten an der Fundstelle nicht sofort einstellt oder die Entdeckung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nicht unverz\u00fcglich anzeigt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 3 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier Werktagen nach Abgabe der Anzeige nicht in unver\u00e4ndertem Zustand bel\u00e4sst, sofern die oberste Denkmalschutzbeh\u00f6rde der Fortsetzung der Arbeit nicht zugestimmt hat,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 3 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der zust\u00e4ndigen Denkmalbeh\u00f6rde nach Bodendenkmalen gr\u00e4bt, [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 500 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"brandenburg\"><\/a><strong>Gesetz \u00fcber den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004<\/strong><\/p>\n<h4>Brandenburg<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.brandenburg.de\/media\/1492\/Denkmalschutz.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/www.brandenburg.de\/media\/ 1492\/Denkmalschutz.pdf<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a710 (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gew\u00e4sser bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbeh\u00f6rde. Dies gilt nicht f\u00fcr Nachforschungen, die von der Denkmalfachbeh\u00f6rde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen f\u00fcr die Forschung nicht gef\u00e4hrdet werden oder ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an der Nachforschung besteht.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a711 (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (\u00a7 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverz\u00fcglich der Denkmalschutzbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verf\u00fcgungsberechtigte des Grundst\u00fccks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die \u00fcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a711 (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren f\u00fcr die Erhaltung des Fundes zu sch\u00fctzen. Die Denkmalschutzbeh\u00f6rde kann die Frist um bis zu zwei Monate verl\u00e4ngern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbeh\u00f6rde um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden. \u00a7 7 Abs. 3 bleibt unber\u00fchrt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbeh\u00f6rde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a711 (4) Die Denkmalfachbeh\u00f6rde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p>\u00a712 (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverz\u00fcglich an die Denkmalfachbeh\u00f6rde zu \u00fcbergeben, wenn sie bei arch\u00e4ologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie f\u00fcr die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.<\/p>\n<p>(2) Dem Entdecker zuf\u00e4lliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbeh\u00f6rde eine angemessene Belohnung in Geld zu gew\u00e4hren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a726 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig [&#8230;]<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen, die nach \u00a7 9 Abs. 1 und \u00a7 10 Abs. 1 der Erlaubnis bed\u00fcrfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst,<\/p>\n<p>3. eine nach \u00a7 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverz\u00fcglich erstattet,<\/p>\n<p>4. eine Fundstelle nach \u00a7 11 Abs. 3 nicht unver\u00e4ndert h\u00e4lt<\/p>\n<p>(4) Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen mit Geldbu\u00dfe bis zu 500 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"bremen\"><\/a><strong>Denkmalschutzgesetz Bremen vom 27. Mai 1975, ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 13. Juni 1989, ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001<\/strong><\/p>\n<h4>Bremen<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.bremen.de\/sixcms\/detail.php?id=1603370\" target=\"_blank\">http:\/\/www.bremen.de\/sixcms\/ detail.php?id=1603370<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a716 (1) Wer nach Bodendenkm\u00e4lern gr\u00e4bt, bedarf hierf\u00fcr der Genehmigung des Landesarch\u00e4ologen. Wer ohne Genehmigung gr\u00e4bt, hat auf Anforderung des Landesarch\u00e4ologen unverz\u00fcglich den fr\u00fcheren Zustand wiederherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen k\u00f6nnen insbesondere die Ausf\u00fchrung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erf\u00fcllt, hat auf Anordnung des Landesarch\u00e4ologen den fr\u00fcheren Zustand wiederherzustellen.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a715 (1) Wer ein Kulturdenkmal oder \u00dcberreste oder Spuren eines solchen entdeckt oder findet, hat dies unverz\u00fcglich einer Denkmalfachbeh\u00f6rde mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigent\u00fcmer, dem Besitzer oder dem sonst Verf\u00fcgungsberechtigten des Grundst\u00fccks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie dem Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund gef\u00fchrt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die \u00fcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a715 (3) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundst\u00e4tte in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Kosten geschehen kann oder die zust\u00e4ndige Denkmalfachbeh\u00f6rde sich bereit erkl\u00e4rt, hierf\u00fcr Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a718 (1) Die zust\u00e4ndige Denkmalfachbeh\u00f6rde kann verlangen, dass ein gefundenes bewegliches Kulturdenkmal vor\u00fcbergehend zum Zwecke der wissenschaftlichen Erfassung und Erforschung zug\u00e4nglich gemacht oder an sie ausgeh\u00e4ndigt wird.<\/p>\n<p>(2) Die vor\u00fcbergehende Ablieferung nach Absatz 1 kann au\u00dferdem verlangt werden, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand verloren geht. Ist der Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablieferung in das Eigentum des Landes oder einer Stadtgemeinde \u00fcbergegangen, so ist der Gegenstand zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>\u00a719 (1) Bewegliche Kulturdenkm\u00e4ler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.<\/p>\n<p>(2) Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbeh\u00f6rde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die entdeckte Sache in Besitz genommen hat, gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Denkmalfachbeh\u00f6rde zur Eintragung in die Denkmalliste erkl\u00e4rt, das Eigentum behalten zu wollen. Ist das Eigentum des Landes erloschen, so f\u00e4llt das Eigentum an die nach \u00a7 984 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a723 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 10 Abs. 1 bis 3, \u00a7 16 Abs. 1 und \u00a7 17 Abs. 2 genehmigungspflichtige Ma\u00dfnahmen ohne Genehmigung beginnt oder durchf\u00fchrt oder einer von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;[&#8230;]<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 15 Abs. 1 und 2 einen Bodenfund nicht unverz\u00fcglich anzeigt oder entgegen \u00a7 15 Abs. 3 den Bodenfund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 1 mit Ausnahme der Zuwiderhandlung gegen \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 k\u00f6nnen mit einem Bu\u00dfgeld bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 k\u00f6nnen im Falle der Zuwiderhandlung gegen \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Bu\u00dfgeld bis zu 250 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 beziehen, k\u00f6nnen eingezogen werden. \u00a7 19 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"hamburg\"><\/a><strong>Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973, ge\u00e4ndert am 12. M\u00e4rz 1984, neu gefasst am 25. Juni 1997, zuletzt ge\u00e4ndert am 18. Juli 2001<\/strong><\/p>\n<h4>Hamburg<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/fhh.hamburg.de\/stadt\/Aktuell\/behoerden\/kulturbehoerde\/zz-stammdaten\/ladbare-dateien\/denkmalschutz\/denkmalschutzgesetz,property=source.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/fhh.hamburg.de\/stadt\/ Aktuell\/behoerden\/kulturbehoerde\/zz-stammdaten\/ladbare-dateien\/denkmalschutz\/ denkmalschutzgesetz,property=source.pdf<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a715 (1) Wer arch\u00e4ologische Gegenst\u00e4nde ausgraben, aus einem Gew\u00e4sser bergen oder unter Einsatz von technischen Suchger\u00e4ten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Genehmigung kann insbesondere an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausf\u00fchrung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden \u00dcberreste, Sachen oder Spuren gekn\u00fcpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer die bisherige Bodennutzung von Grundst\u00fccken, bei denen festgestellt wurde, dass sie im Boden arch\u00e4ologische Gegenst\u00e4nde enthalten, \u00e4ndern will, sofern die \u00c4nderung der Bodennutzung die arch\u00e4ologischen Gegenst\u00e4nde beeintr\u00e4chtigen kann. Verf\u00fcgungsberechtigte, denen bekannt ist, dass die Grundst\u00fccke in diesem Sinne arch\u00e4ologische Gegenst\u00e4nde enthalten, haben die beabsichtigte \u00c4nderung der Bodennutzung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen. \u00a7 19 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung arch\u00e4ologischer Gegenst\u00e4nde zwar nicht bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass solche Gegenst\u00e4nde bei Gelegenheit von Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a718 (1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte arch\u00e4ologische Gegenst\u00e4nde handeln kann, so haben der Finder und der Verf\u00fcgungsberechtigte den Fund unverz\u00fcglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. \u00a7 11 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erf\u00fcllung der Anzeigepflicht gen\u00fcgt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a715 (4) Liegt kein Fall des \u00a7 15 vor, d\u00fcrfen die Arbeiten vor Ablauf von dreimal 24 Stunden \u2013 Sonnabende, Sonn- und Feiertrage nicht gerechnet \u2013 nach<br \/>\nAnzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn,<\/p>\n<p>1. die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,<\/p>\n<p>2. die vorliegenden und die noch zu erwartenden Funde werden nicht gef\u00e4hrdet oder<\/p>\n<p>3. es entstehen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a715 (3) Arch\u00e4ologische Gegenst\u00e4nde und bewegliche Denkm\u00e4ler im Sinne von \u00a7 2 Nummern 3 und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigent\u00fcmerin oder der Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zuzubilligen ist. Der Fund ist unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu melden. Bei nicht\u00f6ffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene Fundpr\u00e4mie zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a728 (1) Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach \u00a7 304 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde [&#8230;]<\/p>\n<p>3. im Falle des \u00a7 15 Absatz 1 Ausgrabungen oder unter den Voraussetzungen des \u00a7 15 Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt, [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"hessen\"><\/a><strong>Gesetz zum Schutze der Kulturdenkm\u00e4ler vom 23. September 1974 in der Fassung vom 5. September 1986, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001<\/strong><\/p>\n<h4>Hessen<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.hessenrecht.hessen.de\/gesetze\/7_Kultus\/76-4-denkmalg\/denkmalg.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.hessenrecht.hessen.de\/ gesetze\/7_Kultus\/76-4-denkmalg\/denkmalg.html<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Literatur:<\/strong> Das Hessische Landesamt f\u00fcr Geschichtliche Landeskunde bietet auf einer Internetseite umfassende weiterf\u00fchrende Informationen zu M\u00fcnzfunden an, siehe <a href=\"http:\/\/www.hlgl.de\/numismatik_inhalt.html#NumMuenzf\" target=\"_blank\">http:\/\/www.hlgl.de\/numismatik_ inhalt.html#NumMuenzf<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a7 21 Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkm\u00e4ler zu entdecken, bed\u00fcrfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbeh\u00f6rde. \u00a7 20 Abs. 4 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a720 (1) Wer Bodendenkm\u00e4ler entdeckt oder findet, hat dies unverz\u00fcglich der Denkmalfachbeh\u00f6rde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegen\u00fcber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverz\u00fcglich der Denkmalfachbeh\u00f6rde zu.<br \/>\n(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a7 20 (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unver\u00e4nderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren f\u00fcr die Erhaltung des Fundes zu sch\u00fctzen. Die Denkmalfachbeh\u00f6rde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursacht.<br \/>\n(4) Die Denkmalfachbeh\u00f6rde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vor\u00fcbergehend in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a7 24 (1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkm\u00e4ler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu verlangen.<br \/>\n(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der \u00d6ffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.<\/p>\n<p>(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn<br \/>\n1. seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Abs. 1) innerhalb dieser Frist sich gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;<br \/>\n2. der Eigent\u00fcmer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor \u00fcber die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.<\/p>\n<p>(4) Die oberste Denkmalschutzbeh\u00f6rde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a727 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br \/>\n1. genehmigungspflichtige Ma\u00dfnahmen entgegen \u00a7 16, \u00a7 21 Satz 1 oder \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchf\u00fchrt oder einer von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt; [&#8230;]<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverz\u00fcglich anzeigt;<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 20 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand l\u00e4\u00dft;<\/p>\n<p>7. den von der Denkmalfachbeh\u00f6rde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach \u00a7 20 Abs. 4 zuwiderhandelt<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 begangen worden, so k\u00f6nnen die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenst\u00e4nde eingezogen werden. \u00a7 19 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"mecklenburg-vorpommern\"><\/a><strong>Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 25.Oktober 2005<\/strong><\/p>\n<h4>Mecklenburg-Vorpommern<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.denkmalpflege-mv.de\/denkmalrecht\/denkmalschutzgesetz.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.denkmalpflege-mv.de\/denkmalrecht\/denkmalschutzgesetz.html<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a712 Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchger\u00e4ten, mit dem<br \/>\nZiel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bed\u00fcrfen der Genehmigung der<br \/>\nobersten Denkmalschutzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a711 (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, da\u00df an ihrer Erhaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, hat dies unverz\u00fcglich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8211; den Entdecker,<\/p>\n<p>&#8211; den Leiter der Arbeiten,<\/p>\n<p>&#8211; den Grundeigent\u00fcmer,<\/p>\n<p>&#8211; zuf\u00e4llige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen.<\/p>\n<p>(2) Die Anzeige hat gegen\u00fcber der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverz\u00fcglich an das fachlich zust\u00e4ndige Landesamt weiter.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a711 (3) Der Fund und die Fundstelle sind in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt f\u00fcnf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige sp\u00e4testens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbeh\u00f6rde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verl\u00e4ngern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a711 (4) Das fachlich zust\u00e4ndige Landesamt, die unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rden mit Genehmigung des Landesamtes sowie deren Beauftragte sind berechtigt, das Denkmal zu bergen und f\u00fcr die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Denkmals notwendigen Ma\u00dfnahmen zu treffen. Das fachlich zust\u00e4ndige Landesamt kann die Frist um ein Jahr verl\u00e4ngern, wenn dies zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner wissenschaftlichen Erforschung erforderlich ist.<\/p>\n<p>\u00a713 [Schatzregal] Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, da\u00df ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des \u00a7 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a726 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. eine nach \u00a7 8 oder \u00a7 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverz\u00fcglich erstattet,<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen, die nach \u00a7 7 Abs. 1 und \u00a7 12 der Erlaubnis bed\u00fcrfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>3. entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsst\u00e4tte nicht nach \u00a7 11 Abs. 3 in unver\u00e4ndertem Zustand erh\u00e4lt, [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen mit Geldbu\u00dfen bis zu 150 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ein Denkmal zerst\u00f6rt, kann eine Geldbu\u00dfe bis zu 1 500 000 Euro festgesetzt werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"niedersachsen\"><\/a><strong>Nieders\u00e4chsisches Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004<\/strong><\/p>\n<h4>Niedersachsen<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.lexonline.info\/lexonline2\/live\/voris\/index_0.php?lid=70&amp;id=172542&amp;ev=P0&amp;ev_counter=1\" target=\"_blank\">http:\/\/www.lexonline.info\/lexonline2\/ live\/voris\/index_0.php?lid=70&amp; id=172542&amp;ev=P0&amp;ev_counter=1<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a712 (1) Wer nach Kulturdenkmalen graben oder Kulturdenkmale aus einem Gew\u00e4sser bergen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbeh\u00f6rde stattfinden.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Ma\u00dfnahme gegen dieses Gesetz versto\u00dfen oder Forschungsvorhaben des Landes beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere k\u00f6nnen Bestimmungen \u00fcber die Planung und Ausf\u00fchrung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschlie\u00dfende Herrichtung der Grabungsst\u00e4tte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverst\u00e4ndiger die Arbeiten leitet.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a714 (1) Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverz\u00fcglich einer Denkmalbeh\u00f6rde, der Gemeinde oder einem Beauftragten f\u00fcr die arch\u00e4ologische Denkmalpflege ( \u00a7 22 ) anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Bodenfund gef\u00fchrt haben, sowie der Eigent\u00fcmer und der Besitzer des Grundst\u00fccks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die \u00fcbrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund gef\u00fchrt haben, auf Grund eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a714 (2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unver\u00e4ndert zu lassen und vor Gefahren f\u00fcr die Erhaltung des Bodenfundes zu sch\u00fctzen, wenn nicht die Denkmalschutzbeh\u00f6rde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige staatliche Denkmalbeh\u00f6rde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Kl\u00e4rung der Fundumst\u00e4nde sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundst\u00fcck vorhandener Bodenfunde durchzuf\u00fchren. [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a715 Eigent\u00fcmer und Besitzer eines Bodenfundes sind auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde verpflichtet, den Bodenfund der Beh\u00f6rde oder einer von ihr benannten Stelle befristet zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>\u00a718 [Schatzregal] Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlungen\/Strafen:<\/strong> \u00a734 (1) Wer ohne die nach \u00a7 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerst\u00f6rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerst\u00f6rt worden ist, k\u00f6nnen eingezogen werden.<\/p>\n<p>\u00a735 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. eine nach \u00a7 11 oder \u00a7 14 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverz\u00fcglich erstattet,<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen, die nach \u00a7 10 Abs. 1 , \u00a7 12 Abs. 1 , \u00a7 13 Abs. 1 oder \u00a7 16 Abs. 2 der Genehmigung bed\u00fcrfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst,<\/p>\n<p>3. Auflagen nach \u00a7 10 Abs. 3 , \u00a7 12 Abs. 2 oder \u00a7 13 Abs. 2 nicht erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>4. gefundene Gegenst\u00e4nde und die Fundstelle nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 unver\u00e4ndert l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pl\u00e4ne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen mit Geldbu\u00dfen bis zu 250.000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(4) Es k\u00f6nnen eingezogen werden:<\/p>\n<p>1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerst\u00f6rt worden ist,<\/p>\n<p>2. Gegenst\u00e4nde, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des \u00a7 12 Abs. 1 , \u00a7 13 Abs. 1 , \u00a7 14 Abs. 1 und 2 oder \u00a7 16 Abs. 2 erlangt worden sind.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"nordrhein-westfalen\"><\/a><strong>Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkm\u00e4ler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. M\u00e4rz 1980, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 259 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005<\/strong><\/p>\n<h4>Nordrhein-Westfalen<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/sgv.im.nrw.de\/lmi\/owa\/pl_text_anzeigen?v_id=5720031106092634017\" target=\"_blank\">http:\/\/sgv.im.nrw.de\/lmi\/ owa\/pl_text_ anzeigen?v_id= 5720031106092634017<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Literatur:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.aid-magazin.de\/2005\/1\/brennpkt.php\" target=\"_blank\">http:\/\/www.aid-magazin.de\/2005\/1\/brennpkt.php<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a713 (1) Wer nach Bodendenkm\u00e4lern graben oder Bodendenkm\u00e4ler aus einem Gew\u00e4sser bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbeh\u00f6rde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt K\u00f6ln (\u00a7 22 Abs. 5) stattfinden.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkm\u00e4ler oder die Erhaltung von Quellen f\u00fcr die Forschung nicht gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausf\u00fchrung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkr\u00e4fte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschlie\u00dfende Herrichtung der Grabungsst\u00e4tte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, da\u00df die Ausf\u00fchrung nach einem von der Oberen Denkmalbeh\u00f6rde gebilligten Plan erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a715 (1) Wer in oder auf einem Grundst\u00fcck ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverz\u00fcglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverz\u00fcglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigent\u00fcmer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die \u00fcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a716 (1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsst\u00e4tte in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung gem\u00e4\u00df Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige sp\u00e4testens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbeh\u00f6rde kann die Frist von drei Werktagen verl\u00e4ngern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur \u00fcberschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.<\/p>\n<p>(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit<\/p>\n<p>a) dem Abschlu\u00df der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt K\u00f6ln (\u00a7 22 Abs. 5) oder<\/p>\n<p>b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbeh\u00f6rde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt K\u00f6ln (\u00a7 22 Abs. 5).<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a716 (4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt K\u00f6ln (\u00a7 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und f\u00fcr wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Ma\u00dfnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbeh\u00f6rde kann die Frist verl\u00e4ngern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder f\u00fcr seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.<\/p>\n<p>\u00a717 (1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundst\u00fcck oder in einem Gew\u00e4sser entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entsch\u00e4digung (\u00a7 34) abzuliefern.<\/p>\n<p>(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.<\/p>\n<p>(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, da\u00df seine Unterbringung an einer \u00f6ffentlichen Stelle im \u00f6ffentlichen Interesse liegt.<\/p>\n<p>(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn<\/p>\n<p>a) seit dem Zugang der Anzeige (\u00a7 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder<\/p>\n<p>b) der Eigent\u00fcmer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Antrag auf Ablieferung entscheidet der Regierungspr\u00e4sident.<\/p>\n<p>(6) Wird das Ablieferungsbegehren von mehreren gestellt, so bestimmt die Oberste Denkmalbeh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung des Landschaftsverbandes oder der Stadt K\u00f6ln (\u00a7 22 Abs. 5) und des Regierungspr\u00e4sidenten den an erster Stelle Erwerbsberechtigten und die Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die \u00fcbrigen Erwerbsberechtigten an seine Stelle treten. Sie hat dabei auf die \u00f6rtliche Bedeutung des Bodendenkmals, das Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen und denkmalpflegerischen Einrichtungen R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p><strong>Durchf\u00fchrung der Ablieferung:<\/strong> \u00a718 (1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der Entsch\u00e4digung ist das Bodendenkmal abzuliefern. \u00a7 16 Abs. 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Regierungspr\u00e4sident hat die zur Durchf\u00fchrung der Ablieferung erforderlichen Anordnungen zu treffen.<\/p>\n<p>(3) Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach \u00a7 17 Abs. 5 erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem Bodendenkmal.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a741 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. eine Anzeige nach \u00a7\u00a7 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfnahmen, die nach \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7\u00a7 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bed\u00fcrfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchgef\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>3. entdeckte Bodendenkm\u00e4ler oder die Entdeckungsst\u00e4tte nicht nach \u00a7 16 Abs. 1 unver\u00e4ndert l\u00e4\u00dft, [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen mit Geldbu\u00dfen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach \u00a7 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbu\u00dfe bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"rheinland-pfalz\"><\/a><strong>Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkm\u00e4ler vom 23. M\u00e4rz 1978, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 28. September 2005<\/strong><\/p>\n<h4>Rheinland-Pfalz<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/rlp.juris.de\/rlp\/DSchPflG_RP_rahmen.htm\" target=\"_blank\">http:\/\/rlp.juris.de\/ rlp\/DSchPflG_RP_rahmen.htm<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 festgestellt, da\u00df eine Regelung im Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (siehe <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/frames\/ls19990302_1BVL000791\" target=\"_blank\">http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/ entscheidungen\/frames\/ ls19990302_1BVL000791<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Begriffsdefinition:<\/strong> \u00a716 Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenst\u00e4nde, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, da\u00df sie Kulturdenkm\u00e4ler (\u00a7 3) sind oder als solche gelten.<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a721 (1) Nachforschungen, insbesondere Gel\u00e4ndebegehungen mit Schatzsuchger\u00e4ten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkm\u00e4ler zu entdecken, bed\u00fcrfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbeh\u00f6rde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbeh\u00f6rde von der Stellungnahme der Denkmalfachbeh\u00f6rde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbeh\u00f6rde zustimmt. \u00a7 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, da\u00df Kulturdenkm\u00e4ler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbeh\u00f6rde rechtzeitig anzuzeigen.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a717 (1) Funde (\u00a7 16) sind unverz\u00fcglich der Denkmalfachbeh\u00f6rde m\u00fcndlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverz\u00fcglich der Denkmalfachbeh\u00f6rde weiter.<\/p>\n<p>(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fcckes, sonstige \u00fcber das Grundst\u00fcck Verf\u00fcgungsberechtigte, der Besitzer des Grundst\u00fccks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchf\u00fchrung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die \u00fcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a718 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren f\u00fcr die Erhaltung des Fundes zu sch\u00fctzen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbeh\u00f6rde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verk\u00fcrzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mu\u00dften, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursachen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich zur Aufbewahrung zu \u00fcbergeben, wenn die Gefahr besteht, da\u00df sie abhanden kommen. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a719 (1) Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fcckes, sonstige \u00fcber ein Grundst\u00fcck Verf\u00fcgungsberechtigte und Besitzer eines Grundst\u00fcckes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgem\u00e4\u00dfen Bergung des Fundes und zur Kl\u00e4rung der Fundumst\u00e4nde notwendigen Ma\u00dfnahmen zu dulden.<br \/>\n(2) Die Denkmalfachbeh\u00f6rde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vor\u00fcbergehend in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p>\u00a719a [Schatzregal] Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, da\u00df ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (\u00a7 22) entdeckt werden. \u00a7 20 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>\u00a720 (1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (\u00a7 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entsch\u00e4digung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p>(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.<\/p>\n<p>(3) Der Fund ist an die K\u00f6rperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere K\u00f6rperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 ma\u00dfgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte K\u00f6rperschaft das Eigentum an dem Fund.<\/p>\n<p>(4) Die K\u00f6rperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten K\u00f6rperschaften unverz\u00fcglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese k\u00f6nnen innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die \u00dcbereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die K\u00f6rperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die \u00dcbereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entsch\u00e4digung und der angemessenen Aufwendungen f\u00fcr notwendige Erhaltungsma\u00dfnahmen zu \u00fcbereignen.<\/p>\n<p>(5) Die Entsch\u00e4digung besteht in Geld. Sie bemi\u00dft sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbeh\u00f6rde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme ma\u00dfgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zur\u00fcckgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte K\u00f6rperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung nach Satz 1, setzt die berechtigte K\u00f6rperschaft die Entsch\u00e4digung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere K\u00f6rperschaft \u00fcber, tritt diese an die Stelle der berechtigten K\u00f6rperschaft. Die Festsetzung der Entsch\u00e4digung bedarf der Schriftform. Die Entsch\u00e4digung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a733 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig [&#8230;]<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 17 Funde nicht unverz\u00fcglich anzeigt,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkm\u00e4ler zu entdecken, durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, da\u00df Kulturdenkm\u00e4ler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu eine Million Euro geahndet werden; in den \u00fcbrigen F\u00e4llen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu\u00dfe bis zu einhundertf\u00fcnfundzwanzigtausend Euro geahndet.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"saarland\"><\/a><strong>Saarl\u00e4ndisches Denkmalschutzgesetz vom 19. Mai 2004<\/strong><\/p>\n<h4>Saarland<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.denkmal.saarland.de\/medien\/inhalt\/Gesetz_1554_SDschG-neu_Text.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/www.denkmal.saarland.de\/ medien\/inhalt\/Gesetz_1554_SDschG-neu_Text.pdf<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a710 (1) Wer nach Bodendenkm\u00e4lern graben, Bodendenkm\u00e4ler aus einem Gew\u00e4sser bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkm\u00e4lern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er wei\u00df oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkm\u00e4ler befinden.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a712 (1) Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, hat dies unverz\u00fcglich der Landesdenkmalbeh\u00f6rde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegen\u00fcber der Gemeindeverwaltung oder einer oder einem Denkmalbeauftragten erfolgen, welche die Anzeige unverz\u00fcglich an die Landesdenkmalbeh\u00f6rde weiterzuleiten haben. Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund gef\u00fchrt haben, sowie die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin oder der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die \u00dcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a712 (2) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unver\u00e4ndert zu lassen und vor Gefahren zu sch\u00fctzen, wenn nicht die Denkmalbeh\u00f6rde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen w\u00fcrde und die Landesdenkmalbeh\u00f6rde hierf\u00fcr keinen Ersatz leisten will.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a712 (3) Die Landesdenkmalbeh\u00f6rde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vor\u00fcbergehend in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p>\u00a713 (1) Wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtern oder dieser der \u00d6ffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entsch\u00e4digung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Stadtverband, dann auf die Gemeinde \u00fcber. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte K\u00f6rperschaft das Eigentum an dem Fund.<\/p>\n<p>(2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn<\/p>\n<p>1. seit dem Bekanntwerden oder der Fundanzeige drei Monate verstrichen sind und keine der berechtigten K\u00f6rperschaften sich innerhalb dieser Frist den Ablieferungsanspruch vorbehalten hat,<\/p>\n<p>2. ein Ablieferungsangebot der Eigent\u00fcmerin oder des Eigent\u00fcmers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Landesdenkmalbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Die Entsch\u00e4digung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Landesdenkmalbeh\u00f6rde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme ma\u00dfgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zur\u00fcckgegeben worden ist. Mit Einverst\u00e4ndnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entsch\u00e4digung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die berechtigte K\u00f6rperschaft nicht \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung, setzt das Ministerium f\u00fcr Umwelt als Enteignungsbeh\u00f6rde die Entsch\u00e4digung fest.<\/p>\n<p>\u00a7 14 [Schatzregal] Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigent\u00fcmerin oder ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a720 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig [&#8230;]<\/p>\n<p>2. eine gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4, \u00a7 8 Abs. 10, \u00a7 9 Abs. 2 und \u00a7 12 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,<\/p>\n<p>3. Ma\u00dfnahmen, die nach \u00a7 8 Abs. 1 bis 3, \u00a7 9 Abs. 1 und \u00a7 10 Abs. 1 bis 3 der Genehmigung bed\u00fcrfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst, [&#8230;]<\/p>\n<p>5. gefundene Gegenst\u00e4nde und die Fundstelle nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 unver\u00e4ndert l\u00e4sst,<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pl\u00e4ne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 oder \u00a7 10 Abs. 1 bis 3 ein Kulturdenkmal vors\u00e4tzlich zerst\u00f6rt, kann eine Geldbu\u00dfe bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.<\/p>\n<p>(4) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerst\u00f6rt worden ist, k\u00f6nnen eingezogen werden. [&#8230;]<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"sachsen\"><\/a><strong>Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen vom 3. M\u00e4rz 1993<\/strong><\/p>\n<h4>Sachsen<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.archsax.sachsen.de\/Themenportal\/335.htm\" target=\"_blank\">http:\/\/www.archsax.sachsen.de\/Themenportal\/335.htm<\/a>, Kurzfassung unter <a href=\"http:\/\/www.archsax.sachsen.de\/Themenportal\/26.htm\" target=\"_blank\">http:\/\/www.archsax.sachsen.de\/Themenportal\/26.htm<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a714 (1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde bedarf, wer<\/p>\n<p>1. Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gew\u00e4sserbauma\u00dfnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umst\u00e4nden nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausf\u00fchren will,<\/p>\n<p>2. die bisherige Bodennutzung von Grundst\u00fccken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, \u00e4ndern will. \u00a7 12 Abs. 3 und \u00a7 13 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bed\u00fcrfen der Genehmigung der zust\u00e4ndigen Landesoberbeh\u00f6rde f\u00fcr den Denkmalschutz. \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 bis 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a720 (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverz\u00fcglich einer Denkmalschutzbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigent\u00fcmer und der Besitzer des Grundst\u00fcckes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund gef\u00fchrt haben, aufgrund eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.<\/p>\n<p>(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Landesoberbeh\u00f6rde f\u00fcr den Denkmalschutz mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a720 (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde f\u00fcr den Denkmalschutz mit einer Verk\u00fcrzung der Frist einverstanden ist.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a720 (4) Die zust\u00e4ndige Landesoberbeh\u00f6rde f\u00fcr den Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p>\u00a725 [Schatzregal] (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen un d sind unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige Landesoberbeh\u00f6rde f\u00fcr den Denkmalschutz zu melden und zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet die Landesoberbeh\u00f6rde f\u00fcr den Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a735 (1) Wer [&#8230;] 2. ohne die nach \u00a7 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchf\u00fchrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.<\/p>\n<p>\u00a736 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig [&#8230;] 2. den ihn nach \u00a7\u00a7 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden Pflichten zuwiderhandelt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 250 000 DM, in besonders schweren F\u00e4llen bis zu 1 000 000 DM geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Gegenst\u00e4nde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, k\u00f6nnen eingezogen werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"sachsen-anhalt\"><\/a><strong>Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 7 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004<\/strong><\/p>\n<h4>Sachsen-Anhalt<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.denkmalpflege-in-sachsen-anhalt.de\/DSchG.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.denkmalpflege-in-sachsen-anhalt.de\/DSchG.html<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a714 (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a79 (3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Ma\u00dfnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen findet, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (arch\u00e4ologische und bauarch\u00e4ologische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zust\u00e4ndigen unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a79 (3) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unver\u00e4ndert zu lassen und vor Gefahren f\u00fcr die Erhaltung der Bodenfunde zu sch\u00fctzen. Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach arch\u00e4ologischen Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a713 Eigent\u00fcmer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Beh\u00f6rde oder einer von ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>\u00a712 (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, da\u00df ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gew\u00e4hrt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr alle \u00fcbrigen Kulturdenkmale gilt:<\/p>\n<p>1. Das Land und die kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes gegen angemessene Entsch\u00e4digung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p>2. Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, da\u00df sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.<\/p>\n<p>3. Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die K\u00f6rperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1 ma\u00dfgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte K\u00f6rperschaft das Eigentum an dem Fund.<\/p>\n<p>4. Die K\u00f6rperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigten K\u00f6rperschaften unverz\u00fcglich von der Ablieferung zu informieren. Die berechtigte K\u00f6rperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die \u00dcbereignung des Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand f\u00fcr Entsch\u00e4digung und Erhaltungsma\u00dfnahmen ist auszugleichen.<\/p>\n<p>5. Die Entsch\u00e4digung ist in Geld zu leisten. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des beweglichen Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des beweglichen Kulturdenkmals durch das zust\u00e4ndige Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme ma\u00dfgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte K\u00f6rperschaft nicht \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung, so setzt die berechtigte K\u00f6rperschaft die Entsch\u00e4digung fest. Geht das Eigentum auf eine andere K\u00f6rperschaft \u00fcber, tritt diese an die Stelle der berechtigten K\u00f6rperschaft. Die Entsch\u00e4digung kann mit Einverst\u00e4ndnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld geleistet werden.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a722 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nicht im unver\u00e4nderten Zustand bel\u00e4sst;<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 9 Abs. 6 Satz 2 Ma\u00dfnahmen der Denkmalschutzbeh\u00f6rden und des Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr f\u00fcr den Bestand des Denkmals nicht duldet;<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 13 den zust\u00e4ndigen Denkmalbeh\u00f6rden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vor\u00fcbergehend \u00fcberl\u00e4sst;[&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 500 000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"schleswig-holstein\"><\/a><strong>Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale vom 31. M\u00e4rz 1996 in der Fassung vom 21. November 1996, zuletzt ge\u00e4ndert am 16. Dezember 2002<\/strong><\/p>\n<h4>Schleswig-Holstein<\/h4>\n<p><strong>Quelle<\/strong>: <a href=\"http:\/\/landesregierung.schleswig-holstein.de\/coremedia\/generator\/Aktueller_20Bestand\/StK\/X__Landesamt_20f_C3_BCr_20Denkmalpflege\/Information\/7__Recht\/LfD__DSchG,property=pdf.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/landesregierung.schleswig-holstein.de\/ coremedia\/generator\/Aktueller_20Bestand\/ StK\/X__Landesamt_20f_C3_BCr_20Denkmalpflege\/ Information\/7__Recht\/LfD__DSchG,property=pdf.pdf<\/a>, Durchf\u00fchrungsvorschriften unter <a href=\"http:\/\/landesregierung.schleswig-holstein.de\/coremedia\/generator\/Aktueller_20Bestand\/StK\/X__Landesamt_20f_C3_BCr_20Denkmalpflege\/Information\/PDF\/LfD__DSchGDV,property=pdf.pdf\" target=\"_blank\">http:\/\/landesregierung.schleswig-holstein.de\/ coremedia\/generator\/Aktueller_20Bestand\/ StK\/X__Landesamt_20f_C3 _BCr_20Denkmalpflege\/ Information\/PDF\/LfD__DSchGDV,property=pdf.pdf<\/a>\u00a0(08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a719 (1) Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gew\u00e4ssers nach Kulturdenkmalen sucht,<br \/>\ninsbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchger\u00e4te, bedarf der Genehmigung der<br \/>\noberen Denkmalschutzbeh\u00f6rde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum<br \/>\nSchutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a715 (1) Wer in oder auf einem Grundst\u00fcck, in oder auf dem Grund eines Gew\u00e4ssers Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverz\u00fcglich unmittelbar oder \u00fcber die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbeh\u00f6rde mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung besteht ferner f\u00fcr die Eigent\u00fcmerin oder den Eigent\u00fcmer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundst\u00fccks oder des Gew\u00e4ssers und f\u00fcr die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund gef\u00fchrt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die \u00fcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a715 (3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundst\u00e4tte in unver\u00e4ndertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt sp\u00e4testens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a716 Ein gefundenes (\u00a7 15) oder ausgegrabenes (\u00a7 19) bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbeh\u00f6rde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>\u00a717 (1) Das Land, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet ein bewegliches Kulturdenkmal gefunden ist, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung zu verlangen. Bei Funden im Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck steht dieses Recht der Hansestadt L\u00fcbeck, wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch macht, dem Land zu.<\/p>\n<p>(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, da\u00df der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der Denkmalpflege verlorengeht.<\/p>\n<p>(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn<\/p>\n<p>1. seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn die Erwerbsberechtigten (Absatz 1) innerhalb der Frist gegen\u00fcber den Eigent\u00fcmerinnen oder Eigent\u00fcmern sich das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten haben,<\/p>\n<p>2. die Eigent\u00fcmerinnen oder Eigent\u00fcmer den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Kulturdenkmals, bevor \u00fcber die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und die Erwerbsberechtigten das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen haben.<\/p>\n<p>(4) Die obere Denkmalschutzbeh\u00f6rde entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.<\/p>\n<p>\u00a721 [Schatzregal] (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, da\u00df ihre Eigent\u00fcmerinnen oder Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des \u00a7 20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet die oberste Denkmalschutzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 17 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a724 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde nach Kulturdenkmalen sucht (\u00a7 19 Abs. 1), [&#8230;]<\/p>\n<p>3. der Mitteilungspflicht der \u00a7\u00a7 10, 15 Abs. 1 und 2 und den Pflichten des \u00a7 13 zuwiderhandelt, [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu einhunderttausend Deutsche<br \/>\nMark, in besonders schweren F\u00e4llen bis zu f\u00fcnfhunderttausend Deutsche Mark geahndet<br \/>\nwerden. [&#8230;]<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a name=\"thueringen\"><\/a><strong>Th\u00fcringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale<\/strong><\/p>\n<h4>Th\u00fcringen<\/h4>\n<p><strong>Quelle:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.thueringen.de\/de\/tkm\/kunstkultur\/denkmalpflege\/denkmalschutzgesetz\/index.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.thueringen.de\/ de\/tkm\/kunstkultur\/denkmalpflege\/ denkmalschutzgesetz\/index.html<\/a> (08.05.2006)<\/p>\n<p><strong>Schatzsuche:<\/strong> \u00a718 Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bed\u00fcrfen der Genehmigung des Landesamtes f\u00fcr Arch\u00e4ologie. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. \u00a7 16 Abs. 4 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Fundmeldung:<\/strong> \u00a716 (1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Denkmalfachbeh\u00f6rde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegen\u00fcber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbeh\u00f6rde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverz\u00fcglich der Denkmalfachbeh\u00f6rde zu.<\/p>\n<p>(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigent\u00fcmer, Besitzer oder sonst Verf\u00fcgungsberechtigte des Grundst\u00fccks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchf\u00fchrung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die \u00dcbrigen.<\/p>\n<p><strong>Fundsicherung:<\/strong> \u00a716 (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unver\u00e4nderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren f\u00fcr die Erhaltung des Fundes zu sch\u00fctzen. Die Denkmalfachbeh\u00f6rde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zul\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>Fundverbleib:<\/strong> \u00a716 (4) Die Denkmalfachbeh\u00f6rde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vor\u00fcbergehend in Besitz zu nehmen.<\/p>\n<p>\u00a717 Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigent\u00fcmer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in arch\u00e4ologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.<\/p>\n<p><strong>Zuwiderhandlung\/Strafen:<\/strong> \u00a729 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. erlaubnispflichtige Ma\u00dfnahmen entgegen \u00a7 13, \u00a7 18 Satz 1 oder \u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt oder durchf\u00fchrt oder einer von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;[&#8230;]<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverz\u00fcglich anzeigt;<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unver\u00e4ndertem Zustand l\u00e4sst;<\/p>\n<p>8. den von der Denkmalfachbeh\u00f6rde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach \u00a7 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;[&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 k\u00f6nnen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu einhundertf\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 k\u00f6nnen im Falle der Zuwiderhandlung gegen \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro geahndet werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so k\u00f6nnen die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenst\u00e4nde eingezogen werden. \u00a7 19 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<\/p>\n<h5><a href=\"#liste\">Zur Bundesl\u00e4nder-Auswahl<\/a><\/h5>\n<p><\/p>\n<div class=\"sharedaddy sd-sharing-enabled\"><div class=\"robots-nocontent sd-block sd-social sd-social-icon sd-sharing\"><div class=\"sd-content\"><ul><li class=\"share-email\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-email sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=email\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att e-posta detta till en v\u00e4n\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att e-posta detta till en v\u00e4n (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-print\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-print sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r utskrift\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r utskrift (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-facebook\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"sharing-facebook-174\" class=\"share-facebook sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=facebook\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Facebook\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Facebook (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-twitter\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"sharing-twitter-174\" class=\"share-twitter sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=twitter\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Twitter\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Twitter (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-linkedin\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"sharing-linkedin-174\" class=\"share-linkedin sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=linkedin\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela via LinkedIn\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela via LinkedIn (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-pinterest\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"sharing-pinterest-174\" class=\"share-pinterest sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=pinterest\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela till Pinterest\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela till Pinterest (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-reddit\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-reddit sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=reddit\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Reddit\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Reddit (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-tumblr\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-tumblr sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=tumblr\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Tumblr\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 Tumblr (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-jetpack-whatsapp\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-jetpack-whatsapp sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=jetpack-whatsapp\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 WhatsApp\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att dela p\u00e5 WhatsApp (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-end\"><\/li><\/ul><\/div><\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tyv\u00e4rr \u00e4r denna artikel enbart tillg\u00e4nglig p\u00e5 Tyska.Eine weltweite Sammlung von Denkmalschutzgesetzen bietet die UNESCO Database of National Cultural Heritage Laws. Die deutschen Denkmalschutzgesetze sind dort bislang allerdings nicht verzeichnet.<\/p>\n<div class=\"sharedaddy sd-sharing-enabled\"><div class=\"robots-nocontent sd-block sd-social sd-social-icon sd-sharing\"><div class=\"sd-content\"><ul><li class=\"share-email\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-email sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/?share=email\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r att e-posta detta till en v\u00e4n\"><span><\/span><span class=\"sharing-screen-reader-text\">Klicka f\u00f6r att e-posta detta till en v\u00e4n (\u00d6ppnas i ett nytt f\u00f6nster)<\/span><\/a><\/li><li class=\"share-print\"><a rel=\"nofollow noopener noreferrer\" data-shared=\"\" class=\"share-print sd-button share-icon no-text\" href=\"https:\/\/www.hendrik.maekeler.eu\/se\/denkmalschutzgesetze\/\" target=\"_blank\" title=\"Klicka f\u00f6r utskrift\"><span><\/span><span 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27.1.: Tagesexkursion n. 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